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Art. 8

Fassungen
ab 04.11.2016 — BGBl. III Nr. 197/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute04.11.2016 BGBl. III Nr. 197/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen von Paris

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.11.2016BGBl. III Nr. 197/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, Verluste und Schäden, die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen einschließlich extremer Wetterereignisse und sich langsam anbahnender Ereignisse verbunden sind, zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu verringern und zu bewältigen, und welche Rolle die nachhaltige Entwicklung bei der Verringerung der Gefahr von Verlusten und Schäden spielt.

(2) Der Internationale Mechanismus von Warschau für Verluste und Schäden, die mit Klimaänderungen verbunden sind, unterliegt der Weisungsbefugnis und Leitung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien und kann nach Maßgabe der als Tagung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens dienenden Konferenz der Vertragsparteien verbessert und verstärkt werden.

(3) Die Vertragsparteien sollen das Verständnis, die Maßnahmen und die Unterstützung, gegebenenfalls auch im Rahmen des Internationalen Mechanismus von Warschau, in kooperativer und vermittelnder Weise im Hinblick auf die mit den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen verbundenen Verluste und Schäden verbessern.

(4) Folglich können zu den Bereichen der Kooperation und Vermittlung mit dem Ziel der Stärkung des Verständnisses, der Maßnahmen und der Unterstützung folgende gehören:

  1. Litera a
    Frühwarnsysteme;
  2. Litera b
    Notfallvorsorge;
  3. Litera c
    sich langsam anbahnende Ereignisse;
  4. Litera d
    möglicherweise zu unumkehrbaren und dauerhaften Verlusten und Schäden führende Ereignisse;
  5. Litera e
    umfassende Risikobewertung und umfassendes Risikomanagement;
  6. Litera f
    Risikoversicherungsfazilitäten, Bündelung von Klimarisiken und andere Versicherungslösungen;
  7. Litera g
    nichtwirtschaftliche Verluste;
  8. Litera h
    Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften, Existenzgrundlagen und Ökosystemen.

(5) Der Internationale Mechanismus von Warschau arbeitet mit den aufgrund des Übereinkommens bestehenden Gremien und Sachverständigengruppen sowie mit einschlägigen Organisationen und Sachverständigengremien außerhalb des Übereinkommens zusammen.

Im RIS seit

10.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020

Gesetzesnummer

20009674

Dokumentnummer

NOR40187447