Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 307/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
Qualitätsverbesserung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Mitteilung einer Qualitätsverbesserung gemäß § 52 Z 7 VermG ist nicht zwingend an die Vorgaben der §§ 8 und 9 gebunden.Die Mitteilung einer Qualitätsverbesserung gemäß Paragraph 52, Ziffer 7, VermG ist nicht zwingend an die Vorgaben der Paragraphen 8 und 9 gebunden.
(2)Absatz 2,Sofern eine Qualitätsverbesserung gemäß § 52 Z 7 VermG in Form eines Planes angezeigt wird, sind die Bestimmungen des § 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9 die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Qualitätsverbesserung ergebenden Angaben in violetter Farbe ersichtlich zu machen sind; ungültig werdende Linien und Zeichen sind violett durchzustreichen. Die Einbindung der verbesserten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.Sofern eine Qualitätsverbesserung gemäß Paragraph 52, Ziffer 7, VermG in Form eines Planes angezeigt wird, sind die Bestimmungen des Paragraph 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 9, die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Qualitätsverbesserung ergebenden Angaben in violetter Farbe ersichtlich zu machen sind; ungültig werdende Linien und Zeichen sind violett durchzustreichen. Die Einbindung der verbesserten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187494