Rechtstracker.at

§ 3 VermV 2016

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. II Nr. 235/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.10.2018 § → § BGBl. II Nr. 235/2018
§ 301.12.201630.09.2018 BGBl. II Nr. 307/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. II Nr. 235/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermV 2016

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Anschluss an das Festpunktfeld

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß Paragraph 36, VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 6, gewährleisten.
  2. Absatz 2,Werden bei der Bestimmung der Messpunkte beim Anschluss an das Festpunktfeld die unter Paragraph 6, angeführten Genauigkeitsgrenzen überschritten, so ist dem Plan das Ergebnis einer lokalen Anfelderung der Grenzpunkte anzuschließen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Nutzung von APOS gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind die vom BEV veröffentlichten ETRS89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Transformation der gemessenen Punkte in das geodätische Bezugssystem MGI zu verwenden. Sind von den nächstgelegenen Festpunkten keine amtlichen ETRS89-Koordinaten verfügbar, sind diese Punkte in den durchgreifend kontrollierten Anschluss einzubeziehen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so ist zumindest ein nächstgelegener Festpunkt mit amtlichen ETRS89-Koordinaten zur Kontrolle in die Messung miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Die Stabilisierung der als Standpunkte verwendeten Festpunkte ist auf ihre unveränderte Lage in der Natur zu überprüfen.
  5. Absatz 5,Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren zu bestimmen. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 6, gewährleisten. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten innerhalb des von den nächstgelegenen Festpunkten im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, umschlossenen Bereiches ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist gemäß Absatz eins und 2 vorzugehen.

Im RIS seit

10.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

20009675

Dokumentnummer

NOR40207276