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§ 7 VermV 2016

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 307/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.12.2016 BGBl. II Nr. 307/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermessungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 307/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermV 2016

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Flächenermittlung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Flächenausmaße der Trennstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte, sonst grafisch zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
  4. Absatz 4,Flächen von Restgrundstücken können grafisch ermittelt werden.
  5. Absatz 5,Angaben zur Flächenermittlung sind:
                  o = aus Koordinaten der vermessenen oder übernommenen Grenzpunkte und der gerechneten  Schnittpunkte ermittelte Fläche
    Ro = ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Absatz 3, verändert wird
                  R = Restfläche
                  g = grafisch ermittelte Fläche.
    Erfolgt keine Angabe (Feld in der Gegenüberstellung bleibt leer), dann bedeutet das, dass die Fläche aus dem Kataster übernommen wurde.

Im RIS seit

11.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20009675

Dokumentnummer

NOR40187490