Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,).
Text
Ziele der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft –Verwaltungsbereich Wirtschaft bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.
(2)Absatz 2,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft vertraut zu machen, ihren flexiblen Einsatz zu unterstützen und
Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Dokumentnummer
NOR40187606