Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,).
Text
Ausbildungsplan
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter ein individueller Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
(2)Absatz 2,Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 1 sind im Ausbildungsplan die Stationen der Job Rotation sowie die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen der Job Rotation bleibt im Sinne des § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, unberührt.Für die Grundausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind im Ausbildungsplan die Stationen der Job Rotation sowie die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen der Job Rotation bleibt im Sinne des Paragraph 9, Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, unberührt. (3)Absatz 3,Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 2 sind die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen.Für die Grundausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sind die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen.
(4)Absatz 4,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.
(5)Absatz 5,Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.
(6)Absatz 6,Der Ausbildungsplan hat auch festzuhalten, ob von der Ablegung einer Teilprüfung nach Absolvierung einzelner Fächer der theoretischen Grundlagen abgesehen werden kann.
(7)Absatz 7,Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung der Ausbildungsinhalte der theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes inklusive der darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Dokumentnummer
NOR40187610