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§ 6

Fassungen
ab 01.12.2016 — BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.12.2016 BGBl. II Nr. 319/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2016BGBl. II Nr. 319/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,).

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter ein individueller Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
  2. Absatz 2,Für die Grundausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind im Ausbildungsplan die Stationen der Job Rotation sowie die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen der Job Rotation bleibt im Sinne des Paragraph 9, Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, unberührt.
  3. Absatz 3,Für die Grundausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sind die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.
  5. Absatz 5,Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.
  6. Absatz 6,Der Ausbildungsplan hat auch festzuhalten, ob von der Ablegung einer Teilprüfung nach Absolvierung einzelner Fächer der theoretischen Grundlagen abgesehen werden kann.
  7. Absatz 7,Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung der Ausbildungsinhalte der theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes inklusive der darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20009683

Dokumentnummer

NOR40187610