Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistik über Selbstständigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 2.Paragraph 2,
Es sind folgende Merkmale der erwerbstätigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben: Es sind folgende Merkmale der erwerbstätigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:
Zahl und Bedeutung der Kunden von Selbstständigen,
Festlegung der Arbeitszeiten von Selbstständigen,
Gründe dafür, sich selbstständig zu machen,
Schwierigkeiten von Selbstständigen,
Gründe dafür, niemanden einzustellen,
Arbeiten mit Miteigentümern und/oder in einem Netzwerk anderer Selbstständiger,
Geplante Einstellungen von Arbeitnehmern oder Vergabe an Subunternehmer,
Arbeitszufriedenheit von Erwerbstätigen,
Festlegung der Reihenfolge und Inhalte der Aufgaben von Erwerbstätigen,
Für die Haupttätigkeit von Erwerbstätigen bevorzugte Stellung im Beruf,
Wichtigster Grund dafür, sich in der Haupttätigkeit nicht selbstständig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187634