Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 326/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 326/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistik über Selbstständigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 326/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

Paragraph 2,

Es sind folgende Merkmale der erwerbstätigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:

  1. Ziffer eins
    Zahl und Bedeutung der Kunden von Selbstständigen,
  2. Ziffer 2
    Festlegung der Arbeitszeiten von Selbstständigen,
  3. Ziffer 3
    Gründe dafür, sich selbstständig zu machen,
  4. Ziffer 4
    Schwierigkeiten von Selbstständigen,
  5. Ziffer 5
    Gründe dafür, niemanden einzustellen,
  6. Ziffer 6
    Arbeiten mit Miteigentümern und/oder in einem Netzwerk anderer Selbstständiger,
  7. Ziffer 7
    Geplante Einstellungen von Arbeitnehmern oder Vergabe an Subunternehmer,
  8. Ziffer 8
    Arbeitszufriedenheit von Erwerbstätigen,
  9. Ziffer 9
    Festlegung der Reihenfolge und Inhalte der Aufgaben von Erwerbstätigen,
  10. Ziffer 10
    Für die Haupttätigkeit von Erwerbstätigen bevorzugte Stellung im Beruf,
  11. Ziffer 11
    Wichtigster Grund dafür, sich in der Haupttätigkeit nicht selbstständig zu machen.

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Gesetzesnummer

20009686

Dokumentnummer

NOR40187634