Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 332/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201731.12.2017 BGBl. II Nr. 332/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Vorarlberg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 332/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2017

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt für Hausarbeiter/innen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar für
    1. Ziffer eins
      Haustechniker/innen 13,96 €
    2. Ziffer 2
      Hausarbeiter/innen 11,82 €.
  2. Absatz 2,Für unbedingt notwendige Arbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden durchgeführt werden, gebührt ein Zuschlag von 100%.
  3. Absatz 3,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 61,17 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  4. Absatz 4,Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Sonntag, Hausarbeiterin, Haustechnikerin

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20009692

Dokumentnummer

NOR40187684