Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den Erkenntnissen des New Public Management.
(2)Absatz 2,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz, den die/der Bedienstete innehat oder anstrebt, erforderlich sind,
die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen umfassend vertraut zu machen und
weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187735