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§ 2

Fassungen
ab 19.11.2016 — BGBl. II Nr. 338/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute19.11.2016 BGBl. II Nr. 338/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.11.2016BGBl. II Nr. 338/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiter/innen nach den Erkenntnissen des New Public Management.
  2. Absatz 2,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz, den die/der Bedienstete innehat oder anstrebt, erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen umfassend vertraut zu machen und
    3. Ziffer 3
      weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Im RIS seit

22.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20009696

Dokumentnummer

NOR40187735