Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
ARTIKEL 13
Ausbau des Handels
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Handel auszubauen, zu diversifizieren und zu verstärken und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Waren auf dem Binnen-, Regional- und Weltmarkt zu erhöhen. Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu diesem Zweck wird insbesondere eine stärkere Qualifizierung in Bereichen wie den folgenden angestrebt: Strategien für den Ausbau des Handels, Optimierung des Handelspotenzials einschließlich der APS-Präferenzen, Wettbewerbsfähigkeit, Förderung des Technologietransfers zwischen Unternehmen, Transparenz der Politik, der Gesetze und der sonstigen Vorschriften, Marktinformationen, Entwicklung der Institutionen und regionale Vernetzung.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien nutzen in vollem Umfang Handelshilfeprogramme und andere, ergänzende Hilfeprogramme für die Steigerung von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien.
Schlagworte
Binnenmarkt, Regionalmarkt
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40187771