Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
ARTIKEL 15
Technische Handelshemmnisse
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern die Verwendung internationaler Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT).
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bemühen sich, ab den frühen Phasen der Formulierung neuer Rechtsvorschriften im Bereich der technischen Handelshemmnisse Informationen auszutauschen. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien Maßnahmen, mit denen eine Annäherung im Bereich Konformitätsbewertung und Normung sowie stärkere Konvergenz und bessere Kompatibilität zwischen den jeweiligen Systemen der Vertragsparteien in diesem Bereich erreicht werden sollen. Die Vertragsparteien kommen überein, Meinungen über die Möglichkeit auszutauschen, zur Erleichterung der bilateralen Handelsströme die Zertifizierung durch Dritte anzuwenden, und diese Möglichkeit zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse erfolgt unter anderem durch einen Dialog in geeigneter Form, gemeinsame Projekte, technische Hilfe und Qualifizierungsprogramme. Die Vertragsparteien benennen erforderlichenfalls Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40187773