Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
ARTIKEL 18
Wettbewerbspolitik
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien müssen über Wettbewerbsgesetze und -vorschriften und Wettbewerbs-behörden verfügen. Sie wenden diese Vorschriften wirksam, diskriminierungsfrei und transparent an, um die Rechtssicherheit in ihren jeweiligen Gebieten zu erhöhen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und sonstigen Wettbewerbsvorschriften Qualifizierungs- und andere Kooperationsmaßnahmen durchführen, soweit im Rahmen ihrer Kooperationsinstrumente und -programme Mittel für solche Maßnahmen verfügbar sind.
Schlagworte
Wettbewerbsvorschrift, Kooperationsprogramm, Qualifizierungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40187776