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Art. 21

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 21

Stärkere Einbeziehung der Wirtschaftsbeteiligten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Arbeit der Industrie- und Handelskammern sowie die Zusammenarbeit zwischen Berufsverbänden der Vertragsparteien im Hinblick auf die Förderung von Handel und Investitionen in Bereichen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und Akteuren aus der Privatwirtschaft mit dem Ziel, aktuelle Entwicklungen bei den Rahmenbedingungen für Handel und Investitionen zu erörtern, die Entwicklungsbedürfnisse der Privatwirtschaft zu ermitteln und Meinungen über die politischen Rahmenbedingungen für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auszutauschen.

Schlagworte

Industriekammer

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187779