Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
TITEL VTITEL römisch fünf
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER JUSTIZ
ARTIKEL 23
Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte, zum Beispiel das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie gegebenenfalls das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, umzusetzen und zu fördern.
Schlagworte
Wirtschaftskriminalität
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40187781