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Art. 25

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 25

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch effizientes Handeln und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesetzesvollzug, Zoll, Gesundheit, Justiz und Inneres und anderen einschlägigen Bereichen ein umfassendes und ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen Drogen (einschließlich des illegalen Anbaus von Schlafmohn und der Herstellung synthetischer Drogen), den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und Drogenausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, an der Politischen Erklärung, der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage und den Maßnahmen zur Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des weltweiten Drogenproblems, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden, und an der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan orientieren, die auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom März 2009 verabschiedet wurden.
  3. Absatz 3,Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen: Formulierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Politik, Gründung einzelstaatlicher Einrichtungen und Informationszentren und Beobachtungsstellen, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung, Anstrengungen zur Eindämmung der Nachfrage nach Drogen und der schädlichen Folgen von Drogen, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit und wirksame Kontrolle von Drogenausgangsstoffen wegen des Zusammenhangs mit der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187783