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Art. 32

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 32

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehhaltung, Fischerei und ländliche Entwicklung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit unter anderem durch einen verstärkten Dialog und Erfahrungsaustausch über Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehhaltung, Fischerei und ländliche Entwicklung insbesondere in folgenden Bereichen zu intensivieren:
    1. Litera a
      Agrarpolitik und internationale landwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen,
    2. Litera b
      Erleichterung des Handels mit Pflanzen und Tieren und deren Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien sowie Marktentwicklung und Absatzförderung,
    3. Litera c
      Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten,
    4. Litera d
      Qualitätspolitik für Pflanzen, Tiere und aquatische Produkte sowie insbesondere geschützte geografische Angaben und ökologischer Landbau, Vermarktung von Qualitätserzeugnissen, insbesondere von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus und Erzeugnissen mit geografischen Angaben (Etikettierung, Zertifizierung und Kontrolle),
    5. Litera e
      Tierschutz,
    6. Litera f
      Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Landwirtschaft sowie Transfer von Biotechnologien,
    7. Litera g
      Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen,
    8. Litera h
      Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und nicht regulierter Fangpraktiken sowie des illegalen Holzeinschlags und des illegalen Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen durch Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) und freiwillige Partnerschafts-abkommen (VPA),
    9. Litera i
      Vererbungsforschung, Auswahl von Tier- und Pflanzensorten, einschließlich der Verbesserung des Zuchtmaterials für die Viehhaltung, und Futter- und Ernährungsforschung für Land- und Wassertiere,
    10. Litera j
      Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die landwirtschaftliche Produktion und die Armutsbekämpfung in abgelegen und ländlichen Gebieten,
    11. Litera k
      Unterstützung und Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel und der Begrenzung seiner negativen Auswirkungen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für technische Hilfe für die pflanzliche und tierische Erzeugung zu prüfen, unter anderem zur Verbesserung der Produktivität von Tieren und Pflanzen und der Produktqualität, und vereinbaren ferner, Qualifizierungsprogramme zur Verbesserung der Führungsqualitäten in diesem Bereich zu prüfen.

Schlagworte

Meerespolitik, Küstenressourcen, Tiersorte, Futterforschung, Landtier

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187790