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Art. 40

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 40

Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien

  1. Absatz eins,In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem Gebiet zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
    1. Litera a
      Erleichterung des Dialogs über die verschiedenen Aspekte der IKT-Entwicklung,
    2. Litera b
      Ausbau der IKT-Kapazitäten, einschließlich der Entwicklung der Humanressourcen,
    3. Litera c
      Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Vertragsparteien und Südostasiens,
    4. Litera d
      Normung und Verbreitung neuer IKT,
    5. Litera e
      Förderung der Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im IKT-Bereich,
    6. Litera f
      Sicherheitsfragen/-aspekte im Zusammenhang mit IKT sowie Bekämpfung der Computerkriminalität,
    7. Litera g
      Konformitätsbewertung im Telekommunikationsbereich, einschließlich Funkausrüstung,
    8. Litera h
      Zusammenarbeit und Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden für die Verbreitung von Informationstechnologie in der gesamten Gesellschaft und öffentlichen Verwaltung,
    9. Litera i
      Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren Einrichtungen und Akteuren im audiovisuellen und im Mediensektor,
    10. Litera j
      Förderung der weiteren Zusammenarbeit zwischen den IKT-Unternehmen der Vertragsparteien, einschließlich des Technologietransfers.

Schlagworte

Informationstechnologie, Forschungsarbeit

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187798