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Art. 48

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 48 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 48

Zusammenarbeit bei Naturkatastrophenvorbeugung und Schadensbegrenzung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Vorbeugung von und der wirksamen Reaktion auf Naturkatastrophen zusammenzuarbeiten, um den Verlust von Menschenleben, Eigentum, natürlichen Ressourcen, Umwelt und kulturellem Erbe möglichst gering zu halten und um die Verringerung der Katastrophengefahr in alle Sektoren und Tätigkeitsbereiche auf einzelstaatlicher und lokaler Ebene einzubeziehen.
  2. Absatz 2,Auf dieser Grundlage kommen die Vertragsparteien überein,
    1. Litera a
      Informationen über die Überwachung, Bewertung, Vorhersage und Frühwarnung im Zusammenhang mit Naturkatastrophen auszutauschen;
    2. Litera b
      die Kapazitäten durch einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden in Bezug auf Naturkatastrophenvorbeugung und Schadensbegrenzung auszubauen;
    3. Litera c
      einander mit Technologie, Spezialausrüstung und Materialien zu unterstützen, die für Katastrophenschutz und Nothilfe benötigt werden;
    4. Litera d
      den Dialog zwischen den Behörden der Vertragsparteien, die für Katastrophenschutz und Nothilfe zuständig sind, zu intensivieren, um die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu unterstützen und zu verstärken.

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187806