Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Text
ARTIKEL 51
Statistik
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit bei der Harmonisierung und Entwicklung statistischer Methoden einschließlich der Zusammenstellung, Verarbeitung, Analyse und Verbreitung von Statistiken zu fördern.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit unter anderem in regionalen und internationalen Gremien durch Qualifizierung und andere Projekte der technischen Hilfe, auch Bereitstellung moderner Statistik-Software, zu verstärken, um die Qualität der Statistiken zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40187809