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Art. 55

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 55 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 55

Andere Abkommen

  1. Absatz eins,Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Vietnam bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Vietnam neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung oder Durchführung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
  3. Absatz 3,Bestehende Abkommen in spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, werden als Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.

Schlagworte

Partnerschaftsabkommen

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187813