Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Text
ARTIKEL 55
Andere Abkommen
(1)Absatz eins,Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Vietnam bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Vietnam neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung oder Durchführung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
(3)Absatz 3,Bestehende Abkommen in spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, werden als Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
Schlagworte
Partnerschaftsabkommen
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40187813