Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 346/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 342/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gehsteigreinigung
§ 4.Paragraph 4,
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017
Dokumentnummer
NOR40187880