Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 347/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201731.12.2017 BGBl. II Nr. 347/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 347/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2017

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Freizeiteinrichtungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von
    1. Ziffer eins
      Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
    2. Ziffer 2
      Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
    gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,32 € für die Arbeitsleistung nach Ziffer eins und von 9,33 € für die Arbeitsleistung nach Ziffer 2, zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).
  2. Absatz 2,Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntagszuschlag, Betreuerin

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Gesetzesnummer

20009704

Dokumentnummer

NOR40187943