Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Freizeiteinrichtungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Betreuung von
Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,32 € für die Arbeitsleistung nach Z 1 und von 9,33 € für die Arbeitsleistung nach Z 2 zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,32 € für die Arbeitsleistung nach Ziffer eins und von 9,33 € für die Arbeitsleistung nach Ziffer 2, zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).
(2)Absatz 2,Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Schlagworte
Sonntagszuschlag, Betreuerin
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017
Dokumentnummer
NOR40187943