Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 347/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201731.12.2017 BGBl. II Nr. 347/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 347/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2017

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer
    1. Ziffer eins
      ein Grundbezug von 230,31 € monatlich;
    2. Ziffer 2
      bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 149,70 € monatlich je Kessel;
    3. Ziffer 3
      bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 170,44 € monatlich je Kessel;
    4. Ziffer 4
      bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 293,66 € monatlich je Kessel.
  2. Absatz 2,Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 203,84 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 65,29 € monatlich.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 11,16 €.
  4. Absatz 4,Dem/der Betreuer/in von Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage, Betreuerin

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Gesetzesnummer

20009704

Dokumentnummer

NOR40187945