Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 347/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201731.12.2017 BGBl. II Nr. 347/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 347/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2017

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt für Hausarbeiter/innen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
    1. Ziffer eins
      Haustechniker/innen 15,44 €
    2. Ziffer 2
      Hausarbeiter/innen 11,51 €.
  2. Absatz 2,Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.
  3. Absatz 3,Für eine vereinbarte Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) innerhalb des Gebäudes gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 63,91 €.
  4. Absatz 4,Bei Betreuung von Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig etc.) gebührt pro Monat ein Pauschalbetrag von 63,91 €.
  5. Absatz 5,Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Sonntag, Hausarbeiterin, Haustechnikerin

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Gesetzesnummer

20009704

Dokumentnummer

NOR40187947