Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 348/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201731.12.2017 BGBl. II Nr. 348/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 348/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2017

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Hausbesorgergesetz

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dem/der Hausbesorger/in gebührt neben dem Entgelt, das ihm/ihr aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt:
    1. Ziffer eins
      Einmal noch je das zweifache Entgelt:
      1. Litera a
        bei Instandsetzung einer Hoffassade;
      2. Litera b
        bei Instandsetzung einer Gassenfassade mit Stiegenhausfenstern;
      3. Litera c
        bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt.
    2. Ziffer 2
      Einmal noch je das einfache Entgelt:
      1. Litera a
        bei Instandsetzung einer Gassenfassade ohne Stiegenhausfenster;
      2. Litera b
        bei Instandsetzung einer Fassade eines Lichthofes;
      3. Litera c
        bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze); wird eine solche Steigleitung nur für einzelne Stockwerke oder Stiegen verlegt, gebührt der auf diese entfallende Anteil.
    3. Ziffer 3
      Das Entgelt nach Ziffer eins, und 2 ist, wenn solche Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach deren Abschluss, im anderen Fall monatlich akontoweise auszuzahlen.
    4. Ziffer 4
      Die Auszahlung des Entgeltes nach Ziffer eins, und 2 hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde.
  2. Absatz 2,Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Mülltonnenabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Absatz 3, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
  3. Absatz 3,Für außerordentliche andere vom/von der Hausbesorger/in geleistete und nachgewiesene Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 9,18 €. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften M 18/2016/XXVI/99/17 andere Entgeltsätze festgesetzt sind. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die Bezahlung bis spätestens 10. des Folgemonats erfolgt.
  4. Absatz 4,Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebühren von jeder dieser Parteien monatlich 23,62 €. Für die Reinigung einer Toilette, die von einer unbestimmten Personenanzahl benützt wird - ausgenommen betriebliche Anlagen - gebühren monatlich 47,24 €.
  5. Absatz 5,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 63,38 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  6. Absatz 6,Dem Entgelt nach Absatz eins, bis 5 wird der Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  7. Absatz 7,Für vereinbarte Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 6,24 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich der Stundenlohn auf 12,48 €.
  8. Absatz 8,Müssen die außerordentlichen Reinigungsarbeiten nach Absatz eins, bis 3 aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
  9. Absatz 9,Für die Betreuung von maschinellen Waschküchen gebührt pro Waschmaschine ein Entgelt von 18,64 € monatlich. Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Reparaturarbeit, Sonntag, Hausbesorgerin, Betreuerin

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Gesetzesnummer

20009705

Dokumentnummer

NOR40187954