Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 348/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201731.12.2017 BGBl. II Nr. 348/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 348/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2017

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Dem/der Hausbesorger/in gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
  2. Absatz 2,Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Hausbesorger/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig

Schlagworte

Hausbesorgerin

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Gesetzesnummer

20009705

Dokumentnummer

NOR40187956