Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Überleitungsbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
Soll mit einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß § 4. Dabei ist § 7 auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach § 7 Abs. 2 anzuwenden. Soll mit einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß Paragraph 4, Dabei ist Paragraph 7, auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach Paragraph 7, Absatz 2, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188004