Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Veröffentlichung von Stellenausschreibungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Stellen, die für die Dauer von mehr als drei Monaten zu besetzen sind, sind öffentlich, insbesondere auf der Homepage der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Dauer von mindestens zwei Wochen auszuschreiben.
(2)Absatz 2,Jede Stellenausschreibung hat insbesondere
die Art der ausgeschriebenen Stelle (Aufgabenbeschreibung),
die erforderliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers,
den Dienstbeginn und den Dienstort sowie eine allfällige Befristung,
den Ort der Einbringung der Bewerbung, sowie Angaben zum Mindestentgelt betragsmäßig, unter Anführung der entsprechenden Zeiteinheit (Stunde, Woche oder Monat), ohne anteilige Sonderzahlungen,
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Diese öffentliche Ausschreibungspflicht gilt auch für Stellen mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBI. Nr. 189/1955.Diese öffentliche Ausschreibungspflicht gilt auch für Stellen mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBI. Nr. 189 aus 1955,.
(4)Absatz 4,Die Dienstgeberin hat jede Ausschreibung nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere sind die auf die ausgeschriebene Stelle bezogenen Bewerbungen samt Beilagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
NOR40187998