Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Dienstvertrag
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Abschluss des Dienstvertrages sowie jegliche Änderung bedürfen der Schriftform.
(2)Absatz 2,Der Dienstvertrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift der Dienstgeberin;
Name und Anschrift der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers;
Beginn des Dienstverhältnisses;
eine Beschreibung der Tätigkeiten;
Angaben darüber, ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet;
Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß § 7 die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen;Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß Paragraph 7, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen;
Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts;
Angaben über das Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden und die Festlegung der Dienstzeiten sowie
Angaben zur Geltung des Angestelltengesetzes, insbesondere hinsichtlich Kündigungsfrist und Kündigungstermin.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188000