Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Beschäftigungsausmaß sowie Fälligkeit und Auszahlung des Entgelts
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Entgelt gebührt für Vollzeitbeschäftigung, bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt das Entgelt in dem, dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, Anteil.Das Entgelt gebührt für Vollzeitbeschäftigung, bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt das Entgelt in dem, dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, Anteil. (2)Absatz 2,Der Anspruch auf das monatliche Entgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Das Entgelt ist für den Kalendermonat zu berechnen und zum Monatsletzten, sofern dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag, für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188002