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Art. 12

Fassungen
ab 09.12.2016 — BGBl. III Nr. 213/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute09.12.2016 BGBl. III Nr. 213/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

09.12.2016BGBl. III Nr. 213/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 12

Haftung und Schadenersatz

  1. Absatz eins,
    Die Regelung der Haftung und des Ersatzes von Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstehen, richtet sich nach Maßgabe des jeweiligen geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, des Rechts der Europäischen Union und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge.
  2. Absatz 2,
    Der Umfang der Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens durch Einsatzkräfte und Rettungsfahrzeuge im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei verursacht worden oder entstanden sind, wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung sowie des geltenden innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Vertragsstaates in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens festgelegt.

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20009709

Dokumentnummer

NOR40188057