Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 09.12.2016 — BGBl. III Nr. 213/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute09.12.2016 BGBl. III Nr. 213/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

09.12.2016BGBl. III Nr. 213/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 15

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,
    Dieses Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Absatz 2,
    Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Rahmenabkommens erfüllt sind. Das Rahmenabkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifizierung in Kraft.
  3. Absatz 3,
    Änderungen dieses Rahmenabkommens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen dieses Rahmenabkommens treten nach dem Verfahren des Absatzes 2 in Kraft.
  4. Absatz 4,
    Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Gültigkeit dieses Rahmenabkommens endet zwölf Monate ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung über die Kündigung der anderen Vertragspartei.
  5. Absatz 5,
    Die Gültigkeit der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens endet gleichzeitig mit der Gültigkeit dieses Rahmenabkommens nach Absatz 4.

Geschehen zu Znaim am 21. Jänner 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Gesetzesnummer

20009709

Dokumentnummer

NOR40188060