Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Inhalt und Gliederung der Stresstestergebnisse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß § 2 Abs. 6 ESAEG gemäß der Anlage zu gliedern.Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ESAEG gemäß der Anlage zu gliedern.
(2)Absatz 2,Für jede der in der Anlage vorgesehenen Kategorien B bis E können die Sicherungseinrichtungen einen oder mehrere Tests durchführen. Wird mehr als ein prioritärer Test durchgeführt, sind die Ergebnisse in getrennten Spalten zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188315