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§ 5 StDMV 2016

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 371/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 371/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stammdatenmeldungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 371/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StDMV 2016

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Meldeinhalte ist jede Veränderung der gemäß Paragraph 2, zu übermittelnden Stammdaten innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Unterjährige Änderungen auf Grund von Unternehmenszusammenschlüssen oder Neugründungen sind jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden.

Im RIS seit

13.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016

Gesetzesnummer

20009722

Dokumentnummer

NOR40188324