Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stammdatenmeldungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
2. Abschnitt
Meldeinhalte
Unternehmensdaten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Meldungen betreffend die Unternehmensdaten sind gemäß der Anlage 1 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Absatz eins, vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188327