Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes
H 12/2016/V/33/2
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei.
Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die der Industrie und dem Gewerbe angehören und Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei ausgeben, und für alle Heimarbeiter/innen, die solche Heimarbeiten übernehmen, sofern nicht für Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.
Schlagworte
Heimarbeiterin, Auftraggeberin
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188428