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Art. 1

Fassungen
14.12.2016 bis 31.12.2017 — BGBl. III Nr. 217/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 114.12.201631.12.2017 BGBl. III Nr. 217/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN – nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 217 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.12.2016BGBl. III Nr. 217/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Abschnitt 1.2.1 (Flammendurchschlagsicherung), Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. Weiters dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen, die in Gasabfuhrleitungsinstallationen (an Bord) eingebaut sind, bis zum 31. Dezember 2017 weiterverwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung gilt bis zu den unter 1. angegebenen Daten für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016

Gesetzesnummer

20009730

Dokumentnummer

NOR40188461