Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADN – nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 217/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 217 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Abweichend von Abschnitt 1.2.1 (Flammendurchschlagsicherung), Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. Weiters dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen, die in Gasabfuhrleitungsinstallationen (an Bord) eingebaut sind, bis zum 31. Dezember 2017 weiterverwendet werden.
Diese Vereinbarung gilt bis zu den unter 1. angegebenen Daten für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188461