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Art. 1

Fassungen
14.12.2016 bis 31.12.2021 — BGBl. III Nr. 218/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 114.12.201631.12.2021 BGBl. III Nr. 218/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN – Untergruppen der Explosionsgruppe II B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.12.2016BGBl. III Nr. 218/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen Tankschiffe, deren Stoffliste Stoffe umfasst, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, die aber mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sind, für die Beförderung derjenigen der auf ihrer Stoffliste befindlichen gefährlichen Güter, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet bleiben.
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016

Gesetzesnummer

20009732

Dokumentnummer

NOR40188514