Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Automatisiertes Fahren Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird.Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022, gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird. (2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Testfahrer eingesetzt worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022, gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Testfahrer eingesetzt worden sind. (3)Absatz 3,§ 7 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2024 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird. Ausgestellte Testbescheinigungen nach den §§ 7 und 7a in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2024 geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in der Testbescheinigung genannten Zeitraumes, sind jedoch nicht verlänger- oder abänderbar.Paragraph 7, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024, gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird. Ausgestellte Testbescheinigungen nach den Paragraphen 7 und 7 a in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024, geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in der Testbescheinigung genannten Zeitraumes, sind jedoch nicht verlänger- oder abänderbar.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265932