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Anl. 4 SchwG-VO

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 406/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 406/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schweinegesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 406/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchwG-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang 4 Anforderungen an besondere Haltungsformen

1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.

2. Die Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein

3. Der Stall muss durch ein Schild „Für Unbefugte Betreten verboten – wertvoller Schweinebestand“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.

4. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.

5. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen gemäß Ziffer eins, müssen sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine Desinfektion und Schadnagerbekämpfung nach Ende der saisonalen Haltung ermöglicht.

6. Die Auslauffläche im Freiland muss so eingefriedet sein, dass die Tiere die Alm oder Weidefläche nicht verlassen können und unbefugtes Füttern und Betreten hintangehalten wird.

Schlagworte

Eingang

Im RIS seit

21.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40188765