Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schweinegesundheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 406/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Amtliche Anerkennung kontrollierter Haltungsbedingungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 11.8.2015 S. 7) erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, wenn der Betrieb die Bedingungen des Anhanges IV leg. cit. einhält. Im Anerkennungsbescheid ist der Unternehmer auf seine Pflichten und insbesondere auf Art. 9 leg. cit. hinzuweisen.Die amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8, ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen Amtsblatt Nummer L 212 vom 11.8.2015 Seite 7) erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid, wenn der Betrieb die Bedingungen des Anhanges römisch vier leg. cit. einhält. Im Anerkennungsbescheid ist der Unternehmer auf seine Pflichten und insbesondere auf Artikel 9, leg. cit. hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Die amtliche Anerkennung gemäß Abs. 1 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.Die amtliche Anerkennung gemäß Absatz eins, ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188756