Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schweinegesundheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 406/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 405/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tierärztliche Bestandsbetreuung und besondere Untersuchungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest
die tierärztliche Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern sowie tierwohlrelevante Aspekte in Management und Haltung zu optimieren und
die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 gelten, regelmäßig zu erfolgen.die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, gelten, regelmäßig zu erfolgen.
Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach Paragraph 9, in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
(2)Absatz 2,Die Tierärztin/der Tierarzt hat im Bestandsregister
das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
die durchgeführten Maßnahmen
nachweislich zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Bei
gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe,
gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 Grad C in einem Stall oder einer Gruppe,
Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall oder einer Gruppe sowie
erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung
hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin unverzüglich eine Tierärztin/einen Tierarzt, bei Beständen für die gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 eine Betreuungstierärztin/ein Betreuungstierarzt zu beauftragen ist, diese/diesen zu verständigen. Diese/dieser hat – sofern sie/er nicht wegen Vorliegens des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche eine Anzeige (§ 17 TSG) zu erstatten hat – alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin unverzüglich eine Tierärztin/einen Tierarzt, bei Beständen für die gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 eine Betreuungstierärztin/ein Betreuungstierarzt zu beauftragen ist, diese/diesen zu verständigen. Diese/dieser hat – sofern sie/er nicht wegen Vorliegens des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche eine Anzeige (Paragraph 17, TSG) zu erstatten hat – alle zur Feststellung der Ursachen erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Dokumentnummer
NOR40238086