Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2017 bis 2022 in der Höhe von bis zu 42,766 Milliarden Euro, wovon 33,981 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2022 induzierte Annuitäten und 8,785 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2017 bis 2022 in der Höhe von bis zu 42,766 Milliarden Euro, wovon 33,981 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2022 induzierte Annuitäten und 8,785 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40188774