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§ 1 ErgZV 2017

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 408/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201731.12.2017 BGBl. II Nr. 408/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 408/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

ErgZV 2017

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2017,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2017

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 889,84 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 444,33 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 137,30 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 889,84 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 137,30 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbweise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 € und nach diesem Zeitpunkt 581,60 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 491,43 € und nach diesem Zeitpunkt 889,84 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 889,84 €.

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20009746

Dokumentnummer

NOR40188848