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§ 13 E-EnLD-VO 2017

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 415/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 415/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 415/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-EnLD-VO 2017

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

5. Teil

Informationspflicht bei Eintritt kritischer Ereignisse

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Regelzonenführer haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Übertragungsnetz zu melden:
    1. Ziffer eins
      unmittelbar technische Informationen über das eingetretene Ereignis unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen für das Übertragungsnetz und der zu erwartenden Dauer;
    2. Ziffer 2
      für die Dauer des Bestehens des kritischen Ereignisses täglich bis 18 Uhr bzw. auf Aufforderung durch die E-Control unmittelbar eine Einschätzung der Situation unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen und der zu erwartenden Dauer.
  2. Absatz 2,Die Regelzonenführer‎ haben im Falle eines kritischen Ereignisses im europäischen Übertragungsnetz, welches erhebliche Auswirkungen auf die österreichische Versorgungssicherheit hat, insbesondere Informationen aus der regionalen Netzsicherheitskooperation und dem ENTSO-E Awareness System unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3,Die unterlagerten Netzbetreiber haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Verteilernetz, das erhebliche Auswirkungen auf das Übertragungsnetz haben könnte, unmittelbar dem Regelzonenführen Angaben entsprechend Absatz eins, Ziffer eins, zu melden.
  4. Absatz 4,Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben den Regelzonenführern Beeinträchtigen in der Abwicklung von Handelsgeschäften, die zu einem maßgeblichen Bedarf an Ausgleichsenergie führen könnten, unmittelbar zu melden.
  5. Absatz 5,Die Regelzonenführer haben die E-Control unverzüglich über Meldungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, zu informieren.

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40188905