Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
5. Teil
Vorkehrungen für den Krisenfall
Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jährlich bis zum 30. April sind von den Fernleitungsnetzbetreibern jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 6 Uhr des Vorjahres bis zum 1. Jänner 6 Uhr des aktuellen Jahres sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungs- und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Netzebenen und Betriebsmitteln zu melden.
(2)Absatz 2,Von den Erdgashändlern sind spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 1. Oktober 6 Uhr des Berichtsjahres die aus Erdgasbezugsverträgen aus Importen mit einer mehr als einjährigen Laufzeit tatsächlich bezogenen Mengen für die vorangegangenen zwölf Monate und die kontrahierten Jahresmengen (minimale und maximale Vertragswerte) für die kommenden zwölf Monate, unter Angabe der jeweiligen Restlaufzeit(en) zu melden.
Schlagworte
Instandhaltungsprogramm, Instandhaltungsstrategie
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245396