Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasstatistikverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand der Erdgasstatistik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 15 Abs. 2 zu veröffentlichen.Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können.
(3)Absatz 3,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an gasförmigen Energieträgern (Betriebsstatistik);
Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber, Speicherunternehmen und Produzenten (Bestandsstatistik);
Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik).
Schlagworte
Tagesstatistik, Monatsstatistik
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188942