Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasstatistikverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Monatswerte
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:
die Abgabe an Endverbraucher;
den Eigenverbrauch getrennt nach Fernleitungs- und Verteilernetzen;
die Netzverluste einschließlich Messdifferenzen;
die Importe und Exporte jeweils getrennt nach Grenzkopplungspunkten;
die Einspeisung biogener Gase.
(2)Absatz 2,Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher zu melden:
die Speicherbewegung sowie eventuelle Speicherstandskorrekturen;
den Eigenverbrauch für den Speicherbetrieb.
(3)Absatz 3,Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen jeweils getrennt nach Produktionsanlage zu melden:
den Eigenverbrauch für die Produktion.
(4)Absatz 4,Die Betreiber von Speichern sowie die Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil einer Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage zu melden.
Schlagworte
Fernleitungsnetz, Speicheranlage
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188945