Rechtstracker.at

§ 4 GStat-VO 2017

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 417/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 417/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gasstatistikverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 417/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStat-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Text

Monatswerte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe an Endverbraucher;
    2. Ziffer 2
      den Eigenverbrauch getrennt nach Fernleitungs- und Verteilernetzen;
    3. Ziffer 3
      die Netzverluste einschließlich Messdifferenzen;
    4. Ziffer 4
      die Importe und Exporte jeweils getrennt nach Grenzkopplungspunkten;
    5. Ziffer 5
      die Einspeisung biogener Gase.
  2. Absatz 2,Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Speicherbewegung sowie eventuelle Speicherstandskorrekturen;
    2. Ziffer 2
      den Eigenverbrauch für den Speicherbetrieb.
  3. Absatz 3,Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen jeweils getrennt nach Produktionsanlage zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Produktion;
    2. Ziffer 2
      den Eigenverbrauch für die Produktion.
  4. Absatz 4,Die Betreiber von Speichern sowie die Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil einer Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage zu melden.

Schlagworte

Fernleitungsnetz, Speicheranlage

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009752

Dokumentnummer

NOR40188945