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§ 17 GMO-VO 2017

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 418/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 418/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Monitoring-Verordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 418/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMO-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Teil
Durchführung der Erhebungen

Durchführung der Erhebungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
    1. Ziffer eins
      Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
    2. Ziffer 2
      Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), der Marktgebietsmanager und der Verteilergebietsmanager;
    3. Ziffer 3
      periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
  2. Absatz 2,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht an die E-Control entbunden.
  3. Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, die Bilanzgruppenkoordinatoren, der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager oder die Erdgasbörsen im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen unter Einhaltung insbesondere der für Zwecke dieser Verordnung notwendigen Qualität und Meldetermine veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40188975